Wegen der wachsenden Bedeutsamkeit der Nachbescheidkontrolle stellen die Autoren grundsätzliche Überlegungen dazu an, wobei sie vor allem gegen eine systematische "Nachbearbeitung" bereits ergangener Bescheide unter anschließendem Einsatz von § 299 BAO gegen ebendiese Veranlagungen Bedenken geltend machen.