Im Erk 11. 11. 2008, 2006/13/0088, hat der VwGH entschieden, dass Erwerb und Einziehung einer "notleidenden" Forderung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Nach Ansicht des Autors lässt sich gegen das vom VwGH vertretene Ergebnis jedoch eine Reihe von Argumenten vorbringen, die dafür sprechen, auch den Erwerb einer "notleidenden" Forderung unter § 27 Abs 1 Z 4 EStG zu subsumieren.