Im Zuge von Umgründungen ist es nicht möglich, die Konsequenzen aus der seit 1998 bestehenden Regelung des § 6 Z 13 EStG zu vermeiden, indem bei der beabsichtigten Übertragung von Kapitalbeteiligungen im Konzernbereich in einem Zwischenschritt eine Einbringung vorgenommen wird. Die Zuschreibungspflicht auf eine im Jahr 1998 abgeschriebene Beteiligung wegen einer im Jahr 2003 eingetretenen Börsenkursentwicklung ist auch nach der im Jahr 2001 (also vor der Wertsteigerung) vorgenommenen Einbringung der Beteiligung zu Buchwerten in die Tochtergesellschaft und weiteren Verschmelzung dieser Tochtergesellschaft mit der berufungswerbenden Gesellschaft gegeben.