Der VwGH ist Äußerungen im Schrifttum nicht gefolgt, wonach es sich bei Fremdkapitalzinsen für anlässlich eines Einbringungsvorgangs zurückbehaltene Verbindlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen (Zurückbehaltung zwecks Kapitalstärkung oder zur Vermeidung einer Überschuldung bzw aus einem "wirtschaftlichen Grund" und planmäßige Tilgung der Verbindlichkeit) um nachträgliche Betriebsausgaben handle. Die zurückbehaltene Schuld wird im Sinne der Entscheidung VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0255, nämlich auch bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Grunds für die Zurückbehaltung, wie etwa Beseitigung einer Überschuldung, zum Privatvermögen. VwGH 30. 9. 2009, 2004/13/0169.