In diesem Entwurf des BMJ betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das UGB und das EStG geändert werden (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 - RÄG 2010), ist in Abstimmung mit dem BMF die Anhebung des für die Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Schwellenwerts in § 189 Abs 1 Z 2 UGB von 400.000 € auf 700.000 € sowie die Beseitigung diverser Bewertungswahlrechte in Angleichung an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften vorgesehen.