Nach § 34 Abs 9 EStG idF StRefG 2009 besteht die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Als Auslegungsunterstützung verabschiedete das BMF mittlerweile einen Erlass samt Ergänzung. Auch wenn damit ein Großteil der auftretenden Fragestellungen geklärt werden konnte, würden für einzelne Aspekte noch Anwendungshinweise fehlen.