Auf das Vorabentscheidungsersuchen des UFS Klagenfurt hat der EuGH geantwortet, dass Tätigkeiten der Außenwerbung der Unterorganisation einer politischen Partei eines Mitgliedstaats nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind. Die SPÖ Landesorganisation Kärnten gilt im Rahmen ihrer Außenwerbungstätigkeit zugunsten der Unterorganisationen somit nicht als Steuerpflichtige im Sinne der 6. MwSt-RL und ist nicht zum Abzug der in diesem Zusammenhang bezahlten Vorsteuer berechtigt (siehe auch schon ÖStZ 2009/687).