Erhaltung und Herstellung werden systematisch-konsistent getrennt. Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen dürfen weder als Herstellung noch als Anschaffung aktiviert werden. Die Kategorie von "Instandsetzungsaufwendungen" iSd § 4 Abs 7 und § 28 Abs 2 EStG wird systemkonsistent abgegrenzt. Änderungen der Nutzungsdauer sind unterschiedlich zu qualifizieren je nachdem, ob das ursprüngliche Nutzenpotenzial verändert wird.