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Umsatzsteuer, Bauherreneigenschaft nicht wesentlich, Steuerschuld aufgrund Rechnung, Feststellung einer missbräuchlichen Praxis

JudikaturÖStZ 2009/957ÖStZ 2009, 476 Heft 19 v. 1.10.2009

UStG 1994: § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 3 Abs 1 und § 11 Abs 14

VwGH 25. 2. 2009, 2006/13/0128

Der Frage der Bauherreneigenschaft kommt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dann keine Bedeutung zu, wenn rechtlich getrennte Vorgänge in Hinblick auf den Erwerb eines Grundstücks (Grundstücksveräußerer) und den Erwerb des Gebäudes (Gebäudelieferant) vorliegen (vgl Kolacny/Caganek, UStG3, § 6 Anm 33 lit h, Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-Kommentar, § 6 Rz 281, Ruppe, UStG3, § 6 Tz 232, sowie Scheiner/Kolacny/Caganek ua, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 6 Abs 1 Z 9 lit a Anm 58, jeweils mit Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 8. 7. 1986, C-73/85 , Kerrutt, vgl insbesondere RN 15). In diesem Sinne war es im Beschwerdefall nicht wesentlich, ob die Wohnungserwerber in Bezug auf die an sie von der Beschwerdeführerin (einer laut Gesellschaftsvertrag von den Liegenschaftseigentümern mit der Renovierung und dem Ausbau des Immobilienprojektes betrauten ARGE) in Rechnung gestellten

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