EStG 1988: §§ 2 Abs 1 und 22 Z 2, § 19
VwGH 28. 5. 2009, 2006/15/0360
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren 2000 bis 2003 als Aufsichtsratsmitglied bei zahlreichen Unternehmen tätig. Dazu hatte er angegeben, dass aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber die Aufsichtsratsvergütungen bei diesem als Einnahmen zu erfassen seien, weil er im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs in die Aufsichtsratgremien entsandt worden sei und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten vom Dienstgeber getragen würden.