Mit dem AbgVRefG wurde § 232 BAO geändert. Die Neuregelung sieht vor, dass bereits ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens eine Sicherstellung gegen einen Verdächtigen wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden zulässig ist. Die Verfasserin stellt sowohl den Sicherstellungsauftrag im Allgemeinen als auch die Neuregelung dar.