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Das AbgVRefG hat nicht nur den Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert und für solche Abgaben Sonderbestimmungen vorgesehen, sondern ua auch Änderungen der die Feststellung von Einkünften betreffenden Bestimmungen vorgenommen. Im Artikel wird der neue § 188 Abs 4 lit c BAO behandelt.