Hauptanwendungsfall für die Befreiungsbestimmung des § 124b Z 53 dritter Satz EStG idF BGBl I 2002/54 sind statutenmäßig vorgesehene Abfindungen von ausländischen Pensionskassen für Grenzgänger, wenn die Grenzgänger die ausländische Tätigkeit aufgeben. Selbst dann, wenn dieser Sonderfall von der Rz 1110 LStR 2002 umfasst wäre, kann der UFS nicht finden, dass gegenständlich die Ausführungen in den LStR 2002 zur Anwendung zu bringen sind und ein 7-jähriger Ansparzeitraum zu fordern ist, und zwar aufgrund folgender Überlegungen.