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Grunderwerbsteuerbefreiung für Bagatellerwerbe

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2009/914ÖStZ 2009, 455 Heft 19 v. 1.10.2009

Verbleibt nach Anwendung einer anderen Befreiungsbestimmung (zB § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG oder § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG) eine Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, die den Wert von 1.100 EUR nicht übersteigt, so bleibt für die zusätzliche Anwendung der Freigrenze gemäß § 3 Abs 1 Z 1 GrEStG kein Raum. Information des BMF 21. 9. 2009, SZK-010206/0234-GVB/2009.

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