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Vorsteuerabzug bei Körperschaft öffentlichen Rechts nur für wirtschaftliche Tätigkeiten, Aufteilung, Gemeinschaftsrecht

JudikaturÖStZ 2009/907ÖStZ 2009, 442 Heft 18 v. 15.9.2009

UStG 1994: § 2 Abs 3, § 3a Abs 1a, § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 4

VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0192 (ebenso 8. 7. 2009, 2006/15/0231)

Im Urteil vom 12. 2. 2009, C-515/07 , Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (VNLTO) behandelte der EuGH den Vorsteuerabzug einer juristischen Person, die einerseits wirtschaftliche Tätigkeiten ausübte, die unter die 6. EG-RL fallen, andererseits aber auch "nicht wirtschaftliche" Tätigkeiten durchführte, also solche, die nicht vom Anwendungsbereich dieser RL erfasst werden. Aus diesem Urteil ergibt sich im Zusammenhalt mit den Schlussanträgen des Generalanwalts, dass der Vorsteuerabzug, soweit (Investitions-)Güter für die Ausübung nicht wirtschaftlicher Tätigkeiten (beispielsweise für die Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks einer juristischen Person) verwendet werden, nicht möglich ist (dafür auch die Eigenverbrauchsbestimmung des Art 6 Abs 2 lit a der 6. EG-RL nicht anwendbar ist). Damit ist zwischen unternehmensfremden Zwecken iS einer klassischen Privatnutzung (diese können bei Körperschaften im Wesentlichen nur in jenem Bereich vorkommen, der ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird) und nicht unternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Zwecken, zu denen auch der Hoheitsbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts gehört, zu unterscheiden.

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