UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a
VwGH 28. 5. 2009, 2009/15/0100 (früher: 2006/15/0056)
Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes (im Beschwerdefall eines im Zeitraum von November 2002 bis Juni 2004 errichteten Einfamilienhauses samt Schwimmbad mit einer unternehmerischen Nutzung von insgesamt rd 11 %) darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil des Gebäudes als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss für die privat genutzten Teile(auch abschließend) aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG. Nach der Anordnung dieser Bestimmung sind iVm § 20 Abs 1 Z 1 und 2 EStG in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile (iS der dazu in der Judikatur zum EStG 1988 entwickelten Aufteilungsgrundsätze) überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst, ohne dass es einer Bezugnahme auf die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 1 UStG bedarf, auf die allein nach dem Urteil des EuGH vom 23. 4. 2009, C-460/07 , Puffer, der Vorsteuerausschluss bei anteiliger Privatnutzung für die Streitjahre 2002 und 2003 nicht gestützt werden konnte.