EStG 1988: § 108e
VwGH 4. 3. 2009, 2006/15/0378
Für die Unterscheidung "ungebraucht" und "gebraucht" ist es ausschlaggebend, ob das Wirtschaftsgut schon in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise verwendet wurde. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen.