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VwGH und UFS haben sich zuletzt mit der Behandlung des sog "Hausanteils" bei anstaltsbediensteten Ärzten, die Sonderklassegebühren als selbständige Einkünfte beziehen, befasst und dabei im Hinblick auf die oberösterreichische Regelung die Auffassung vertreten, dass ein von der Krankenanstalt abgezogener 25%iger Hausanteil dem honorarberechtigten Arzt als Betriebsausgabe zuzurechnen ist. Diese Rsp fand nunmehr Eingang in die Rz 4116b EStR 2000.