Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, sind zufolge § 1 Abs 3 EStG und § 39 Abs 2 EStG für die Bemessung der Einkommensteuer in Österreich nicht zu berücksichtigen; das Gleiche gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt im Ausland erlittenen Verluste, die weder für einen Verlustausgleich nach § 2 Abs 2 EStG, noch für einen Verlustabzug nach § 18 Abs 6 und Abs 7 EStG in Betracht kommen (vgl VwGH 10. 2. 1950, 1864/48, und VwGH 26. 9. 1990, 86/13/0104). Doch gebietet das Gemeinschaftsrecht eine (steuerliche) Gleichstellung der Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz von einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich verlegen (Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht)?