In dem Streit zwischen der Kärntner Landesorganisation der SPÖ und den Steuerbehörden darüber, ob die SPÖ im Rahmen ihrer Außenwerbungstätigkeiten für ihre Unterorganisationen als Steuerpflichtiger im Sinne der 6. MwSt-RL anzusehen sei, der zum Abzug der in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Vorsteuer berechtigt ist, sind nun die Schlussanträge ergangen. Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefragen des UFS Klagenfurt dahin zu beantworten, dass die "Außenwerbung" (Öffentlichkeitsarbeit, Informationstätigkeit, Durchführung von Parteiveranstaltungen, Lieferung von Werbematerial an Bezirksorganisationen und Ausrichtung und Veranstaltung eines alljährlich stattfindenden Balls) der rechtlich selbständigen Landesorganisation einer politischen Partei nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, auch wenn dabei Einnahmen aus der (teilweisen) Weiterverrechnung der Ausgaben für die "Außenwerbung" an die ebenfalls rechtlich selbständigen Gliederungen der Partei (Bezirks- und Ortsorganisationen) und aus Eintrittsgeldern aus der Durchführung des Balls erzielt werden. Eine solche Landesorganisation befindet sich nicht in einer Lage, die der eines gewerblichen Werbebüros vergleichbar ist.