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Übergangsgewinn, Forderungsbewertung, spätere Uneinbringlichkeit bildet kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO

JudikaturÖStZ 2009/677ÖStZ 2009, 334 Heft 13 v. 1.7.2009

EStG 1988: § 4 Abs 1, § 4 Abs 3, § 6 Z 2, §§ 24 und 32 Z 2, BAO: 295a

VwGH 4. 2. 2009, 2006/15/0151

Bei einem Betrieb, für den bisher der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wurde, ist aufgrund seiner Veräußerung ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 leg cit vorzunehmen. Die Bewertung der in der dafür zu erstellenden Bilanz aufzunehmenden Wirtschaftsgüter ergibt sich aus § 6 EStG. Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag (Stichtag der Erstellung der Übergangsbilanz) maßgeblich.

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