EStG 1988: § 4 Abs 1, § 4 Abs 3, § 6 Z 2, §§ 24 und 32 Z 2, BAO: 295a
VwGH 4. 2. 2009, 2006/15/0151
Bei einem Betrieb, für den bisher der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wurde, ist aufgrund seiner Veräußerung ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 leg cit vorzunehmen. Die Bewertung der in der dafür zu erstellenden Bilanz aufzunehmenden Wirtschaftsgüter ergibt sich aus § 6 EStG. Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag (Stichtag der Erstellung der Übergangsbilanz) maßgeblich.