In der Rs Puffer, ÖStZ 2009/414, hat der EuGH die Beantwortung der wesentlichen Frage, ob es sich bei § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG um eine unabhängig von § 12 Abs 2 Z 1 UStG anwendbare und folglich weiterhin auf die Stand-still-Klausel der 6. MwSt-RL (Recht der Mitgliedstaaten auf Beibehalten ihrer bei EU-Beitritt bestehenden Vorsteuerausschlüsse) stützbare Bestimmung handelt, dem nationalen Gericht überlassen. Der VwGH hat nun abschließend entschieden und die Beschwerde abgewiesen: