Werden von einem österreichischen Unternehmen Produktionsaktivitäten an ein verbundenes Unternehmen in einem Niedriglohnland ausgelagert, das in der Folge als Lohnfertiger tätig wird, stellt sich regelmäßig die Frage, wem bei der Festsetzung des Verrechnungspreises die aus der Standortverlagerung resultierenden Kostenersparnisse zuzuordnen sind.