UStG 1994: § 16 Abs 1 Z 13 und § 1 Abs 1 Z 1
VwGH 18. 11. 2008, 2006/15/0143
Erhält eine für eine Reihe von (sowohl eigenen als auch fremden) Gebäuden als Hausverwalterin tätige GmbH von einer Versicherungsgesellschaft für Versicherungsvermittlungen so genannte "Folgeprovisionen", ist für diese Provisionen, soweit sie Versicherungen für fremde Gebäude betreffen, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 anwendbar (dass die Tätigkeit der GmbH, welche zu den Provisionseinnahmen geführt hat, ihrem Inhalt nach den Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters entsprochen hat, stand nicht in Streit). In Hinblick auf das Urteil des EuGH 3. 4. 2008, C-124/07 , J.C.M. Beheer BV, hält der VwGH die noch zum UStG 1972 vertretene Auffassung, bei direkter Stellvertretung bleibe kein Raum für die Vermittlungsleistung eines Versicherungsmaklers oder -vertreters (vgl VwGH 26. 4. 1993, 91/15/0022) für den Geltungsbereich des UStG 1994 nicht mehr aufrecht.