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Erhöhte Familienbeihilfe, Nachweis der erheblichen Behinderung durch Sachverständigengutachten

JudikaturÖStZ 2009/625ÖStZ 2009, 304 Heft 12 v. 15.6.2009

FLAG: § 8 Abs 4 ff (BAO: § 177 Abs 1)

VwGH 18. 11. 2008, 2006/15/0122

Die Partei hat zum Nachweis einer erheblichen Behinderung eines Kindes nach § 8 Abs 5 und 6 FLAG keinen Anspruch auf Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen. Diese Auswahl obliegt vielmehr der Behörde (vgl § 177 Abs 1 BAO), die allerdings die Auswahl und Heranziehung von Sachverständigen im Verfahren (spätestens im Rechtsmittelverfahren) den Parteien gegenüber zu rechtfertigen hat. Lag ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, dem auch nicht zu entnehmen war, dass ein Facharzt einer anderen Fachrichtung beizuziehen gewesen wäre, und in dem die festgestellten Leidenszustände den entsprechenden Richtsatzpositionen der Anlage zur Richtsatzverordnung BGBl 1965/150 unterstellt und der gewählte Rahmensatz auch begründet wurde, konnte sich die belangte Behörde zu Recht (zur Verneinung der erheblichen Behinderung des Kindes) darauf stützen.

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