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Erhöhte Familienbeihilfe, Nachweis der erheblichen Behinderung, Gutachtenserstellung obligatorisch (Rechtslage nach der Novelle BGBl I 2002/105)

JudikaturÖStZ 2009/624ÖStZ 2009, 303 Heft 12 v. 15.6.2009

FLAG: § 8 Abs 4 ff (FLAG: § 6)

VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0019

Die erhebliche Behinderung eines Kindes, die nach § 8 Abs 4 FLAG eine erhöhte Familienbeihilfe vermittelt, ist nach § 8 Abs 6 FLAG idF der mit 1. 1. 2003 in Kraft getretenen Novelle BGBl I 2002/105 durch ein dort geregeltes qualifiziertes Nachweisverfahren an Hand ärztlicher Gutachten festzustellen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Judikatur des VwGH, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf (erhöhe) Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, hat im Rahmen der durch diese Novelle geschaffenen neuen Rechtslage keinen Anwendungsbereich mehr (vgl auch VfGH 10. 12. 2007, B 700/07).

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