EStG 1988: § 34 Abs 8
VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0114
Nach dem ab 1. 1. 2002 anzuwendenden § 2 der zu § 34 Abs 8 EStG ergangenen VO BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometern zum Wohnort dann nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort ist dabei die schnellstmögliche Verbindung zwischen den beiden Orten).