EStG 1988: § 34 Abs 1 und Abs 7
VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0117
Die belangte Behörde ging im Sinne der Rechtsprechung (vgl VfGH 4. 12. 2001, B 2366/00, und VwGH 18. 9. 2003, 2000/15/0204) zutreffend davon aus, dass Unterhaltszahlungen für ein im Ausland (Bosnien-Herzegowina) wohnhaftes minderjähriges Kind bis zur Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Die Belastung muss allerdings sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen sein, sodass es auf die tatsächlichen Ausgaben nicht ankommt.