EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 3 lit a
VwGH 4. 6. 2008, 2006/13/0172
§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG befreit Bezüge oder Beihilfen ua aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit von der Einkommensteuer. Ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ist von den Abgabenbehörden zu beurteilen. Bezieht ein Steuerpflichtiger aus einkommensteuerrechtlicher Sicht Gesamteinkünfte, die deutlich über den für die Gewährung einer Ausgleichszulage geltenden Richtsätzen liegen, ist eine dennoch bezogene Ausgleichszulage nicht nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG steuerfrei (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A § 3 Tz 6.3).