Der VfGH hegt auch weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Restriktionen bei der Verwertung von Verlusten aus (privater) Wertpapierspekulation und hat mit Beschluss vom 2. 12. 2008, B 816/08, die Behandlung einer einschlägigen Beschwerde ohne nähere Begründung abgelehnt.