Die "aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten" sollen nach § 20 Abs 1 Z 6 EStG idF des Entwurfes zum AbgÄG 2009 nicht abzugsfähig sein. Nach Ansicht des Autors werde das objektive Nettoprinzip ohne sachliche Rechtfertigung ausgehöhlt.