Nach kurzen Ausführungen zur Aufhebung von Steuertatbeständen des ErbStG durch den VfGH, zum Auslaufen der Steuerpflicht von Zweckzuwendungen durch das SchenkMG 2008 und zum Nebeneinander von Gebührenrecht und ErbStG bespricht der Autor Beispiele jener Rechtsgeschäfte, die aufgrund der Aufhebung von § 1 Abs 1 Z 1 und 2 ErbStG ab dem 1. 8. 2008 zu einer Gebührenpflicht führen können.