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Der VfGH hat § 25 GebG zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben. § 25 GebG stelle keine Begünstigungsnorm dar, sondern sollte es der Behörde ermöglichen, die ordnungsgemäße Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren überprüfen zu können. Der VfGH sieht nunmehr für die Rechtsfolge der Mehrfachvergebührung keine sachliche Rechtfertigung. Die Rechtsfolge einer Vervielfachung von Rechtsgeschäftsgebühren sei bei Vorliegen mehrerer Urkunden eine unverhältnismäßige und daher gleichheitswidrige Maßnahme.