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Ein Beitrag zur Vermeidung nicht sinnvoller Berufungen gegen Nebengebührenbescheide

Artikelrundschau(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtDr. Eva Drauschbacher , Dr. Christa Lattner, Zeitraum: April 2009 - Teil IÖStZ 2009/566ÖStZ 2009, 280 Heft 11 v. 2.6.2009

Bescheide, mit denen Anspruchszinsen bzw Säumniszuschläge festgesetzt werden, sind lt Wallner nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass der Bescheid über die Festsetzung der Stammabgabe rechtswidrig sei. Auch für eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) sei eine Berufung gegen die Nebengebührenbescheide unnötig.

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