Über den steuerlichen Missbrauch und das Gemeinschaftsrecht erschienen in letzter Zeit, offenbar entsprechend der zunehmenden Bedeutung des Phänomens, umfangreiche Beiträge, sodass eine neuerliche umfassende Untersuchung nicht gerechtfertigt ist. In diesen Beiträgen wurden allerdings solche Regelungen nur kurz erwähnt, aber nicht erörtert, durch die bestimmte Sachverhalte unwiderlegbar als Missbrauch qualifiziert und damit unabhängig davon, ob ein Missbrauch tatsächlich vorliegt, den für den Fall eines Missbrauchs zutreffenden Steuerfolgen unterworfen werden. Das Verhältnis solcher Regelungen zur gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsjudikatur ist zu prüfen.