Nach gewachsenem umsatzsteuerlichen Verständnis hat ein Unternehmer eine unternehmerische und eine nichtunternehmerische Sphäre. Der Übergang einer Leistung in den nichtunternehmerischen Bereich löst danach eine Eigenverbrauchsbesteuerung aus. Da die Verwendung eines Gegenstands auch für den nichtunternehmerischen Bereich auf diesem Wege der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Vorsteuerabzug im unternehmerischen Bereich nicht versagt werden. Dies jedenfalls waren die Lehren aus den Urteilen Seeling und Charles und Charles-Tijmens. Doch das war wohl nicht der Weisheit letzter Schluss, denn der EuGH hat in seinem Urteil vom 12. 2. 2009 in der Rs VNLTO scheinbar eine dritte Sphäre entdeckt: Den nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Bereich. Obwohl die Seeling-Rechtsprechung in Österreich wegen der Sonderregel zur Nichtsteuerbarkeit des Verwendungseigenverbrauchs von Grundstücken (§ 3a Abs 1a Satz 2 UStG) nur begrenzte Auswirkungen hat, hat das Urteil auch Folgen für das österreichische Recht.