Die Vorschriften des § 25 GebG sind weiterhin anzuwenden, wenn die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft (inklusive Gleichschriften) vor dem 8. 4. 2009 entstanden ist oder vor diesem Zeitpunkt weitere Urkunden über dieses Rechtsgeschäft errichtet wurden und diese (Gleichschriften sowie weitere Urkunden) gem § 25 Abs 2 bis 6 GebG weder dem Finanzamt rechtzeitig (dh bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für die Gleichschrift oder weitere Urkunde maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) vorgelegt noch im Falle der Selbstberechnung der Gebühr mit dem entsprechenden Vermerk versehen wurden.