Nach den Erläuterungen (RV 497 BlgNR 20. GP) zum Abgabenänderungsgesetz 1996, BGBl I 1996/797, soll mit den beiden letzten Sätzen des § 6 Z 13 EStG ein Wertanstieg von Beteiligungen, bei denen zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist, durch eine zwingende steuerlich wirksame Zuschreibung erfasst werden. Weiters heißt es nach den Materialien: "Die Zuschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn eine Wertaufholung nach § 208 Abs 1 HGB zulässig wäre, also der Grund für eine vorangegangene außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist. Bei Wertsteigerungen aus anderen Gründen bleibt es hingegen wie bisher beim Buchwertansatz." Auch die derzeitige Rz 2584 EStR 2000 knüpft das Zuschreibungsgebot inhaltlich an den Wegfall der Gründe für die seinerzeitige Teilwertabschreibung an.