EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 2 lit b, § 67 und § 124b Z 53
VwGH 19. 12. 2007, 2006/15/0258
Im Erk vom 19. 4. 2007, 2005/15/0010, hat es der VwGH für die Rechtslage des Jahres 2001 für nicht rechtswidrig erkannt, dass aus innerstaatlicher Sicht die Besteuerung eines „Altersguthabens“ eines Grenzgängers, das infolge Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz und dem damit verbundenen „endgültigen Verlassen der Schweiz“ ausbezahlt wird, nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG iVm § 124b Z 53 EStG vorzunehmen ist (dieses somit nicht mit einem begünstigen Steuersatz nach § 67 EStG zu besteuern, sondern als Pensionsabfindung nur zu einem Drittel steuerfrei zu belassen ist).