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Ruhebezüge, Pensionsversicherungsanstalt, Doppelbesteuerungsrecht, Aufteilung

JudikaturÖStZ 2008/373ÖStZ 2008, 181 Heft 8 v. 15.4.2008

EStG 1988: §§ 1, 25 Abs 1, 47 Abs 1 und 82, DBA-Spanien: Art 19 und 20

VwGH 21. 11. 2007, 2007/13/0087

Die Ruhebezüge eines ehemaligen Bediensteten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt hat, sind, soweit sie für in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachte Dienste gezahlt werden, nach Art 20 Abs 1 DBA-Spanien, BGBl 1967/395, im Kassenstaat (Österreich) zu besteuern (vgl VwGH 19. 9. 2007, 2007/13/0080). Soweit die Ruhebezüge auf bei anderen Arbeitgebern erworbenen Pensionsansprüchen beruhen, bei denen der Dienstnehmer nicht in Ausübung öffentlicher Funktionen tätig war, steht das Besteuerungsrecht nach Art 19 DBA-Spanien dem Ansässigkeitsstaat (Spanien) zu. Dass der Aufteilungsschlüssel (16,35 % der Pension entfielen damit auf für nicht in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistete Dienste) in unrichtiger Höhe festgelegt worden wäre, behauptet auch das beschwerdeführende Finanzamt nicht.

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