Die von einem Seminarhotelbetreiber gemeinsam mit der Beherbergung angebotenen Seminarleistungen - wie die Bereitstellung eines Seminarraumes samt Grundausstattung und Technik, Seminarbetreuung und Getränkeverabreichung - sind nicht als unselbstständige Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung zu qualifizieren und unterliegen somit nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG 1994.