VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0339
Als abändernde, aufhebende oder ersetzende Bescheide iSd § 289 Abs 3 BAO kommen nur solche Bescheide in Betracht, die nicht nur dieselbe Abgabenart, sondern auch denselben Zeitraum zum Gegenstand haben. Dies trifft im Falle von Umsatzsteuerjahresbescheiden und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nicht zu.