Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d des deutschen EStG in Zukunft nicht mehr bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Mit dieser Entscheidung des Großen Senats kehrt der BFH von seiner 1962 begründeten und seither von der Finanzverwaltung in ständiger Übung befolgten Rechtsprechung ab. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die bisherige gegenteilige höchstrichterliche Auslegung weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des neuen Beschlusses eingetreten sind.