Im Falle eines Beschwerdeführers, der als Universitätsassistent (rechtswissenschaftliche Fakultät) für drei Jahre unter Entfall der Bezüge nach § 160 BDG dienstfrei gestellt war und ein „APART (Austrian Programme for Advanced Research and Technology)-Stipendium“ von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften bezog, hat der VwGH nun über die steuerliche Beurteilung der Bezüge erwogen (zur Sozialversicherungspflicht siehe VwGH 19. 2. 2003, 2001/08/0104). Die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers als Universitätslehrer im Rahmen des „APART-Stipendiums“ ist somit auch aus steuerlicher Sicht als im Rahmen der Dienstverpflichtung als Universitätslehrer und somit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht anzusehen. Solcherart führt auch diese Tätigkeit zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG. Dabei wird Entgelt allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite geleistet. Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nach § 78 Abs 1 EStG und die Haftung des Arbeitgebers nach § 82 EStG erstreckt sich nicht auf Zahlungen, die ohne Veranlassung des Arbeitgebers von dritter Seite geleistet werden. Derartige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind im Wege der Veranlagung zu erfassen.