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Finanzstrafverfahren, Auskunftsersuchen, Bankgeheimnis, Zwangsstrafe

JudikaturÖStZ 2008/278ÖStZ 2008, 126 Heft 6 v. 17.3.2008

FinStrG: § 56 Abs 2 (BAO: § 111), § 33 Abs 1, § 99 Abs 1, BWG: § 38 Abs 2 Z 1,

VwGH 18. 10. 2007, 2007/15/0120

Das Finanzamt richtete an das beschwerdeführende Kreditinstitut ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gem § 99 Abs 1 FinStrG mit der Begründung, nach den vorliegenden Unterlagen hätten verschiedene Kunden mit Kreditkarte im Betrieb des der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG verdächtigten Steuerpflichtigen (eines Bordellbetreibers) bezahlt. Da die Zurechnung von Umsätzen zu prüfen sei, sei die Einvernahme verschiedener Kunden erforderlich. Das Kreditinstitut werde daher ersucht, Namen und Anschrift (wenn möglich auch Geburtsdatum) der aus dem Anhang ersichtlichen Kreditkartennummernbesitzer bekannt zu geben.

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