FinStrG: § 56 Abs 2 (BAO: § 111), § 33 Abs 1, § 99 Abs 1, BWG: § 38 Abs 2 Z 1,
VwGH 18. 10. 2007, 2007/15/0120
Das Finanzamt richtete an das beschwerdeführende Kreditinstitut ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gem § 99 Abs 1 FinStrG mit der Begründung, nach den vorliegenden Unterlagen hätten verschiedene Kunden mit Kreditkarte im Betrieb des der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG verdächtigten Steuerpflichtigen (eines Bordellbetreibers) bezahlt. Da die Zurechnung von Umsätzen zu prüfen sei, sei die Einvernahme verschiedener Kunden erforderlich. Das Kreditinstitut werde daher ersucht, Namen und Anschrift (wenn möglich auch Geburtsdatum) der aus dem Anhang ersichtlichen Kreditkartennummernbesitzer bekannt zu geben.