Mit der Abgrenzung zwischen Herstellung und Erhaltung haben sich jüngst zwei Entscheidungen von Höchstgerichten auseinandergesetzt. Der BFH1) gelangte zum Ergebnis, dass bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme Herstellungsaufwand ist, nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden darf, wenn ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Ob eine wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsguts vorliegt, richtet sich danach, ob die durch Baumaßnahme bewirkten Veränderungen bei betrieblicher Zielsetzung zu einer verbesserten Nutzbarkeit des Vermögensgegenstands führen. Der VwGH2) ist im Zusammenhang mit dem Neubau einer Wasserleitung deshalb von Erhaltung ausgegangen, weil das Wirtschaftsgut als solches dasselbe blieb.