Zur Info des BMF vom 18. 12. 2007, BMF-010219/0530-VI/4/2007, ÖStZ 2007/1177, erfolgen nachstehende Ergänzungen bzw Klarstellungen:
KZ 027 - Vorsteuern für Kfz:
Hier sind Vorsteuern aus Anschaffungs- bzw Herstellungskosten sowie aus laufenden Aufwendungen von Kfz anzugeben, die der Unternehmer als Anlagevermögen ausgewiesen hat oder gemietet bzw geleast hat. Befindet sich das Kfz im Umlaufvermögen (zB zum Weiterverkauf bestimmte Fahrzeuge eines Kfz-Händlers), so sind weder Vorsteuern aus dem Erwerb noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 einzutragen.