(Millauer, RdW 2007/769, S. 752)
Die Zahlungen eines Unternehmers an einen Mitbewerber dafür, dass dieser seinen Betrieb stilllegt, sind - wie Millauer schlussfolgert - in der Regel nicht sofort abzugsfähig, sondern als Aufwendungen für den Erwerb eines Kundenstocks zu aktivieren.