Gem § 67 Abs 7 EStG sind Prämien, die Arbeitnehmern für Verbesserungsvorschläge im Betrieb ausbezahlt werden1), unter bestimmten Voraussetzungen im Ausmaß eines um 15 % erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem (begünstigten) Steuersatz des Abs 1 leg cit zu versteuern2). Aufbauend auf der Literatur und Judikatur werden die Voraussetzungen für die begünstigte Versteuerung im folgenden Beitrag dargestellt.