(Knörzer, JEV 2/2007, S. 50)
Bei Widerruf von Privatstiftungen fällt das gestiftete Vermögen an den Stifter zurück und die ursprünglich entrichtete Schenkungssteuer ist gem § 33 ErbStG an den Stifter zurückzuerstatten. Knörzer befasst sich mit zwei UFS-Entscheidungen zur Frage, ob die Schenkungssteuer beim Widerruf einer Stiftung auch dann erstattet wird, wenn Nachstiftungen unter Widerrufsverzicht getätigt worden sind.